Diese Seite ist eine Zusammenfassung für Hoteliers, keine Rechtsberatung. Ihre Verträge und die Regeln Ihres Landes gelten weiterhin. Wenn Sie über Ihre eigenen Verträge entscheiden, fragen Sie eine Anwältin oder einen Anwalt für Kartellrecht.
Die kurze Antwort
Ob Sie auf Ihrer eigenen Website günstiger verkaufen, entscheiden wieder Sie, zumindest was Booking.com betrifft.
- Booking.com ist ein Torwächter nach dem Gesetz über digitale Märkte der EU (Digital Markets Act, DMA). Seit dem 14. November 2024 darf es Sie nicht daran hindern, anderswo andere Preise oder Bedingungen anzubieten, auch auf Ihrer eigenen Website (Europäische Kommission, auf Englisch (öffnet in einem neuen Tab)).
- Es darf dasselbe Ergebnis auch nicht auf anderem Weg erreichen, etwa durch „erhöhte Provisionssätze oder die Auslistung“ (DMA, Erwägungsgrund 39 (öffnet in einem neuen Tab)).
- Mit Stand September 2026 fließen Ihre Preise anderswo laut Europäischer Kommission im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in nichts davon ein: das Standard-Ranking von Booking.com und die Teilnahmeberechtigung für Genius, Preferred, Preferred Plus und den Booking Sponsored Benefit. Als Letztes wurde der BSB umgestellt (Europäische Kommission, 28. September 2026, auf Englisch (öffnet in einem neuen Tab)).
- Andere OTAs sind keine Torwächter. Ob sie Sie an eine Parität binden können, hängt von Ihrem Vertrag und Ihrem Land ab. Österreich, Frankreich, Italien und die Schweiz haben Gesetze gegen Paritätsklauseln von Buchungsplattformen; in Deutschland hat der Bundesgerichtshof gegen die enge Bestpreisklausel von Booking.com entschieden. Die Quellen stehen in der Ländertabelle unten.
- Nichts davon macht Ihre Website günstiger. Es bedeutet nur, dass Sie sie günstiger machen dürfen.
Weite und enge Bestpreisklauseln
Eine Bestpreisklausel, auch Paritätsklausel genannt, ist eine Bestimmung in einem OTA-Vertrag über die Preise, die Sie anderswo verlangen. Es gibt zwei Arten, und das Recht behandelt sie unterschiedlich.
Weite Parität: Ihr Preis bei der OTA darf nicht höher sein als irgendwo sonst, andere OTAs eingeschlossen. Die EU-Regeln für Vertriebsvereinbarungen stellen sie nicht frei (Verordnung 2022/720, Art. 5 Abs. 1 lit. d (öffnet in einem neuen Tab)).
Enge Parität: Ihr Preis bei der OTA darf nicht höher sein als auf Ihrer eigenen Website. Andere OTAs dürfen günstiger sein. Diese Form hat Booking.com in Deutschland bis Februar 2016 verwendet (Bundesgerichtshof, 18. Mai 2021 (öffnet in einem neuen Tab)).
Der DMA und Booking.com
Für wen er gilt
Die Europäische Kommission hat Booking Holdings am 13. Mai 2024 als Torwächter benannt, und zwar für seinen Online-Vermittlungsdienst Booking.com. Die Pflichten gelten seit dem 14. November 2024 (Europäische Kommission, auf Englisch (öffnet in einem neuen Tab)).
Der DMA ist eine EU-Verordnung und gilt deshalb unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, auch in Griechenland. Er erfasst den benannten Dienst, Booking.com. Andere OTAs erfasst er nicht: Mit Stand 29. September 2026 nennt die Liste der Torwächter der Kommission Alphabet, Amazon, Apple, Booking, ByteDance, Meta und Microsoft und kein weiteres Reiseunternehmen (Europäische Kommission, Torwächter, auf Englisch (öffnet in einem neuen Tab)).
Was Art. 5 Abs. 3 sagt
Der Torwächter darf gewerbliche Nutzer „nicht daran hindern, Endnutzern dieselben Produkte oder Dienstleistungen über Online-Vermittlungsdienste Dritter oder über ihre eigenen direkten Online-Vertriebskanäle zu anderen Preisen oder Bedingungen anzubieten als über die Online-Vermittlungsdienste des Torwächters“ (DMA, Art. 5 Abs. 3 (öffnet in einem neuen Tab)).
Einfach gesagt: Booking.com darf Sie nicht daran hindern, auf einer anderen OTA oder auf Ihrer eigenen Website zu einem anderen Preis oder zu anderen Bedingungen zu verkaufen. Das erfasst die weite wie die enge Parität.
Erwägungsgrund 39 schließt den naheliegenden Umweg. Das Verbot gilt „für jede Maßnahme mit gleicher Wirkung …, z. B. für erhöhte Provisionssätze oder die Auslistung der Angebote gewerblicher Nutzer“ (DMA, Erwägungsgrund 39 (öffnet in einem neuen Tab)).
Ihre Gäste, Ihre Angebote: Art. 5 Abs. 4
Art. 5 Abs. 4 ist für ein Hotel genauso wichtig. Booking.com muss Ihnen die Möglichkeit geben, „Angebote gegenüber Endnutzern, die über seinen zentralen Plattformdienst oder über andere Kanäle akquiriert wurden, kostenlos zu kommunizieren und zu bewerben – auch zu anderen Bedingungen – und mit diesen Endnutzern Verträge zu schließen“ (DMA, Art. 5 Abs. 4 (öffnet in einem neuen Tab)).
Wie Sie einen Gast kontaktieren, regeln weiterhin auch andere Gesetze, darunter das Datenschutzrecht.
Was Booking.com geändert hat, und wann
Die Parität wurde 2024 gestrichen oder durch Verzichtserklärungen außer Kraft gesetzt, bevor die DMA-Pflichten von Booking.com am 14. November 2024 zu gelten begannen. Die beiden wichtigsten Quellen stellen das unterschiedlich dar:
- Die Kommission: „Vollständige Streichung der vertraglichen Paritätsanforderungen im Juli 2024 … Seitdem enthalten seine EWR-spezifischen GDTs keinerlei Verweise mehr auf Parität“ (Europäische Kommission, 28. September 2026, auf Englisch (öffnet in einem neuen Tab)). GDTs sind die General Delivery Terms von Booking.com, der Standardvertrag.
- Booking Holdings: „Vor Ablauf der Compliance-Frist wurden die Paritätspflichten aufgehoben, größtenteils durch Verzichtserklärungen.“ Und weiter: „Die Verzichtserklärungen bleiben für bestehende Verträge in Kraft, bis der nächste verfügbare Zeitpunkt für eine Neuverhandlung erreicht ist“ (Booking Holdings, 2025 DMA Compliance Report, S. 2 und 7, auf Englisch (öffnet in einem neuen Tab)).
Wenn Sie Ihren Vertrag mit Booking.com vor 2024 geschlossen haben, kann er noch Paritätsformulierungen enthalten, die eine Verzichtserklärung außer Kraft setzt. Lassen Sie sich die Verzichtserklärung von Booking.com schriftlich geben.
Was sich im September 2026 geändert hat
Am 28. September 2026 hat die Kommission veröffentlicht, was Booking.com geändert hatte (Factsheet der Europäischen Kommission, auf Englisch (öffnet in einem neuen Tab)):
- Booking Sponsored Benefit (BSB): „Externe Preissignale sind kein Faktor mehr für die BSB-Berechtigung bei Booking.com. Diese Änderungen gelten für alle Unterkünfte im EWR.“
- Ranking und Programme: Booking.com erklärt jetzt, dass die im Extranet angezeigten externen Preisscans „nur zur Information“ dienen und dass externe Preise weder für das Standard-Ranking noch für die Teilnahmeberechtigung für die Programme von Booking.com verwendet werden.
- Labels: „Die Labels ‚wettbewerbsfähig‘ und ‚nicht wettbewerbsfähig‘ wurden aus dem Extranet entfernt, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass Booking.com eine Angleichung der Preise über die Vertriebskanäle hinweg erwartet.“
- Mehr Daten für Hotels zum BSB und klarere Informationen zu Genius, Preferred und Preferred Plus, auch dazu, wann eine Teilnahme ausgesetzt werden kann.
- Eine Aktualisierung der GDTs, „insbesondere Anhang 4, ‚Ranking‘“, ist für „später in diesem Jahr“ angekündigt.
Wo die beiden Darstellungen auseinandergehen
Booking Holdings schreibt über Bedingungen für die Teilnahme an der Plattform, die Kommission über die Teilnahmeberechtigung für Programme. Nebeneinander gelesen ergeben sie unterschiedliche Bilder desselben Zeitraums. Wir zitieren beide und belassen es dabei.
- Booking Holdings, November 2025: Für Inventar im EWR hat Booking.com „keine Bedingung für die Teilnahme an der Plattform, die berücksichtigt, zu welchen Konditionen das Angebot dieses Partners außerhalb von Booking.com verfügbar ist, und wird auch keine solche Bedingung einführen“ (2025 DMA Compliance Report, S. 7, auf Englisch (öffnet in einem neuen Tab)).
- Europäische Kommission, September 2026: Booking.com verwendete externe Preise schon zuvor weder für das Standard-Ranking noch für Preferred, Preferred Plus und Genius. „Externe Preise wurden jedoch weiterhin bei der Berechtigung für den Booking Sponsored Benefit (BSB) berücksichtigt“ (Factsheet, 28. September 2026, auf Englisch (öffnet in einem neuen Tab)).
Kartellrecht jenseits des DMA
Der DMA bindet nur Torwächter. Für jede andere OTA fallen Paritätsklauseln unter das allgemeine Kartellrecht der EU und der einzelnen Staaten.
Die Gruppenfreistellung der EU
Die Verordnung 2022/720 nimmt viele Vertriebsvereinbarungen vom Kartellverbot der EU aus, solange der Marktanteil jeder Seite höchstens 30 % beträgt (Art. 3). Nicht freigestellt sind „unmittelbare oder mittelbare Verpflichtungen, die einen Abnehmer von Online-Vermittlungsdiensten veranlassen, Endverbrauchern Waren oder Dienstleistungen nicht über konkurrierende Online-Vermittlungsdienste zu günstigeren Bedingungen anzubieten, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen“ (Verordnung 2022/720, Art. 5 Abs. 1 lit. d (öffnet in einem neuen Tab)).
Das schließt die weite Parität aus. Die enge Parität, die nur Ihre eigene Website betrifft, fällt nicht unter diesen Ausschluss und kann deshalb unterhalb der Schwelle von 30 % weiterhin freigestellt sein. Wie diese 30 % gemessen werden, hängt davon ab, wie der Markt abgegrenzt wird, und dafür verlangt der Gerichtshof eine konkrete Prüfung (siehe unten). Oberhalb der Schwelle oder wo ein nationales Gesetz gilt, fällt die Antwort anders aus.
Das EuGH-Urteil vom 19. September 2024 (C‑264/23)
In der Rechtssache Booking.com gegen 25hours Hotel Company Berlin hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden: „Bestpreisklauseln können … grundsätzlich nicht als ‚Nebenabreden‘ angesehen werden“ (Pressemitteilung des EuGH Nr. 145/24 (öffnet in einem neuen Tab)).
Was das bedeutet und was nicht:
- Das Kartellverbot der EU ist „auf weite und auf enge Bestpreisklauseln“ anwendbar. Sie entgehen ihm nicht schon deshalb, weil sie Teil eines OTA-Vertrags sind (Tenor, Nr. 1).
- Zu engen Klauseln sagt der Gerichtshof, sie hätten „auf den ersten Blick eine weniger wettbewerbsbeschränkende Wirkung“, doch es „ist nicht ersichtlich, dass sie objektiv notwendig sind, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Hotelbuchungsplattform zu gewährleisten“ (Rn. 63).
- Effizienzargumente für solche Klauseln gehören in die Prüfung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV (Rn. 73).
- Der Gerichtshof hat nicht jede enge Klausel für rechtswidrig erklärt. Für die Marktanteilsschwelle der Gruppenfreistellung muss der relevante Markt nach dem Urteil durch eine konkrete Prüfung abgegrenzt werden, ob Online-Plattformen und andere Vertriebskanäle austauschbar sind (Tenor, Nr. 2). Diese Aussage betraf die Verordnung 330/2010, die Gruppenfreistellung, die vor der Verordnung 2022/720 galt.
Quelle für die Punkte oben: das Urteil, C‑264/23 (öffnet in einem neuen Tab).
Land für Land
Nationale Gesetze gelten für jede Buchungsplattform, nicht nur für Torwächter. Die Tabelle umfasst die Länder, die wir geprüft haben. Sie ist keine vollständige Liste der EU.
| Land | Die Regel | Seit | Quelle |
|---|---|---|---|
| Österreich | Verlangt eine Buchungsplattform von einem Hotel, auf anderen Vertriebswegen, die eigene Website eingeschlossen, keinen günstigeren Preis oder keine günstigeren Bedingungen anzubieten, ist das verboten, und solche Vereinbarungen sind nichtig. Hotels legen ihre Preise frei fest. | Veröffentlicht am 30. November 2016; in Kraft einen Monat später, auch für bestehende Verträge | BGBl. I Nr. 99/2016 (öffnet in einem neuen Tab) |
| Frankreich | Der Hotelier behält die Freiheit, dem Gast jeden Rabatt und jeden Preisvorteil zu gewähren; jede entgegenstehende Klausel gilt als nicht geschrieben. OTA-Verträge müssen Mandatsverträge (contrats de mandat) sein. | Loi n° 2015‑990 vom 6. August 2015 | Code du tourisme, Art. L311-5-1, auf Französisch (öffnet in einem neuen Tab) |
| Deutschland | Der Bundesgerichtshof hat das Verbot der „engen Bestpreisklauseln“ bestätigt, die Booking.com bis Februar 2016 verwendet hat. Eine Gerichtsentscheidung, kein Gesetz. | Beschluss vom 18. Mai 2021 (KVR 54/20) | Bundesgerichtshof (öffnet in einem neuen Tab) |
| Griechenland | Wir haben kein griechisches Gesetz zu Paritätsklauseln gefunden. Siehe unten. | – | – |
| Italien | Jede Vereinbarung, die ein Hotel verpflichtet, Endkunden keine besseren Preise oder Bedingungen anzubieten als über Dritte, ist nichtig, unabhängig davon, welchem Recht der Vertrag unterliegt. | Gesetz Nr. 124 vom 4. August 2017, Art. 1 Abs. 166 | Gazzetta Ufficiale, auf Italienisch (öffnet in einem neuen Tab) |
| Schweiz (nicht EU) | Die allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Buchungsplattform dürfen die Preis- und Angebotssetzung eines Hotels nicht durch Paritätsklauseln, namentlich bezüglich Preis, Verfügbarkeit oder Konditionen, direkt oder indirekt einschränken. | 1. Dezember 2022 (Art. 8a UWG) | Fedlex (öffnet in einem neuen Tab) |
Griechenland
Kein Gesetz
Wir haben kein griechisches Gesetz gefunden, das Paritätsklauseln verbietet. Das ist das Ergebnis einer Suche, kein Beweis, dass es keines gibt. Der DMA gilt in Griechenland unmittelbar, also erfasst Art. 5 Abs. 3 Booking.com dort wie überall in der EU.
Das Verfahren der griechischen Wettbewerbskommission
Die griechische Wettbewerbskommission (HCC, Επιτροπή Ανταγωνισμού) ermittelt gegen Booking.com wegen eines möglichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Das Verfahren wurde nach einer Beschwerde eröffnet (HCC, 8. Juli 2026, auf Griechisch (öffnet in einem neuen Tab)). Es geht um Ranking und Sichtbarkeit, nicht um eine Paritätsklausel:
- Gegenstand: das Standard-Ranking von Booking.com, seine Programme Preferred und Preferred Plus sowie der Booking Sponsored Benefit.
- Die vorläufigen Bedenken der HCC: Das Standard-Ranking und die Preferred-Programme könnten Hotels Anreize geben, auf Booking.com bessere Preise und Bedingungen anzubieten als bei konkurrierenden OTAs, und zusammen könnten die Praktiken konkurrierende OTAs vom Markteintritt oder von der Expansion in Griechenland ausschließen.
- Booking.com hat Verpflichtungszusagen angeboten. Die HCC hat sie am 8. Juli 2026 einem Markttest unterzogen und die Frist für Stellungnahmen bis zum 27. Juli 2026 verlängert (HCC, 20. Juli 2026, auf Griechisch (öffnet in einem neuen Tab)).
- Mit Stand 28. September 2026 wird das Plenum der HCC „innerhalb der kommenden Monate über den Vorschlag von Booking.com entscheiden“ (HCC, 28. September 2026, auf Griechisch (öffnet in einem neuen Tab)). Die HCC erklärt, dass die DMA-Maßnahmen von Booking.com ihr eigenes Verfahren nicht vorwegnehmen.
Wir aktualisieren diese Seite, sobald die HCC entschieden hat.
Expedia und andere OTAs
Expedia steht nicht auf der Liste der DMA-Torwächter der Kommission (Europäische Kommission, Torwächter, auf Englisch (öffnet in einem neuen Tab)), also gilt Art. 5 Abs. 3 für Expedia nicht. Wie es bei Expedia um die Parität steht, hängt von Ihrem Vertrag und Ihrem Land ab. Das gilt genauso für jede andere OTA und jeden Wholesaler.
Lesen Sie, was Ihr Vertrag über Preise auf anderen Kanälen sagt, und gleichen Sie das mit den nationalen Regeln oben ab.
Die Sammelklage auf Schadensersatz
Europäische Hoteliers verklagen Booking.com auf Schadensersatz wegen der früheren Verwendung von Paritätsklauseln.
- Wer: die Stichting Hotel Claims Alliance, unterstützt von HOTREC, dem europäischen Hotelverband (HOTREC, 28. Mai 2025, auf Englisch (öffnet in einem neuen Tab)).
- Was: ein Teil der Provisionen, die Hotels zwischen 2004 und 2024 an Booking.com gezahlt haben, zuzüglich Zinsen (dieselbe Quelle).
- Wo: das Bezirksgericht Amsterdam (Rechtbank Amsterdam), wo das Verfahren am 30. Januar 2026 begann. Hotels konnten sich bis zum 11. September 2026 für die Klage anmelden (HOTREC, 30. Juli 2026, auf Englisch (öffnet in einem neuen Tab)).
- Die Position von Booking.com: „Wir halten die Behauptungen über die frühere Verwendung von Paritätsklauseln durch Booking.com für unzutreffend und ungerechtfertigt“, und das Unternehmen „wird sich daher in allen Gerichtsverfahren, die das Gegenteil behaupten, entschieden verteidigen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen“ (Booking.com, auf Englisch (öffnet in einem neuen Tab)).
Wir beziehen zu der Klage keine Stellung.
Was das für Ihr Hotel bedeutet
- Klären Sie, welche Vertragsbedingungen für Sie gelten. Stammt Ihr Vertrag mit Booking.com aus der Zeit vor 2024, lassen Sie sich die Verzichtserklärung zur Parität schriftlich geben.
- Prüfen Sie Ihre anderen OTA- und Wholesale-Verträge auf Paritätsformulierungen. Der DMA erfasst sie nicht, nationales Recht möglicherweise schon.
- Legen Sie Ihren Direktpreis nach sachlichen Gesichtspunkten fest. Im EWR darf Booking.com Sie nicht dafür benachteiligen, dass Sie anderswo günstiger sind: nicht über die Provision, nicht durch Auslistung und, laut Kommission, auch nicht über die Teilnahmeberechtigung für Programme.
- Wenn Sie glauben, dass Sie trotzdem benachteiligt werden, sichern Sie datierte Belege (Screenshots, Extranet-Nachrichten, Ranking-Änderungen) und sprechen Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt oder mit der Wettbewerbsbehörde Ihres Landes.
- Prüfen Sie dann, ob Ihre Website wirklich günstiger ist.
Den letzten Schritt lassen die meisten Hotels aus. In der European Hotel Distribution Study 2026 von HOTREC berichten 51 % der Hotels, dass OTAs ihre Preise unterbieten, und HOTREC merkt an, dass manchen Hotels „möglicherweise schlicht die Möglichkeiten zur Überwachung fehlen, um solche Praktiken zu erkennen“ (HOTREC, S. 4 und 107, auf Englisch (öffnet in einem neuen Tab)).
Wenn ein Kanal günstiger ist als Sie, liegt das meist an einer von acht Ursachen, von Genius bis zu einer durchgesickerten Großhandelsrate. Unser Ratgeber Warum ist Booking.com günstiger als Ihre Website? geht sie durch.
Was wir beobachten
Diese Seite ändert sich, wenn sich einer dieser Punkte ändert:
- Die Entscheidung der HCC über die Verpflichtungszusagen von Booking.com.
- Der nächste DMA-Compliance-Bericht von Booking Holdings. Der letzte erschien im November 2025.
- DMA-Meldungen der Europäischen Kommission zu Booking.com, einschließlich der Aktualisierung der GDTs zu Anhang 4.
- Das Verfahren der Hotel Claims Alliance in Amsterdam.
Änderungen
- 8. Oktober 2026: Diese deutsche Ausgabe wurde erstmals veröffentlicht.
Quellen
EU-Recht und Europäische Kommission
- Verordnung (EU) 2022/1925, Gesetz über digitale Märkte (DMA) (öffnet in einem neuen Tab)
- Europäische Kommission, „Booking must now comply with the Digital Markets Act“, 14. November 2024 (auf Englisch) (öffnet in einem neuen Tab)
- Europäische Kommission, Torwächter nach dem DMA (auf Englisch) (öffnet in einem neuen Tab)
- Europäische Kommission, Factsheet zu Booking.com und zur Preisgestaltung, 28. September 2026 (auf Englisch) (öffnet in einem neuen Tab)
- Verordnung (EU) 2022/720, die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (öffnet in einem neuen Tab)
- Gerichtshof der Europäischen Union, C‑264/23, Urteil vom 19. September 2024 (öffnet in einem neuen Tab), und die Pressemitteilung Nr. 145/24 (öffnet in einem neuen Tab)
Nationales Recht
- Österreich, BGBl. I Nr. 99/2016 (öffnet in einem neuen Tab)
- Frankreich, Code du tourisme, Art. L311-5-1 (auf Französisch) (öffnet in einem neuen Tab)
- Deutschland, Bundesgerichtshof, KVR 54/20, 18. Mai 2021 (öffnet in einem neuen Tab)
- Italien, Legge 4 agosto 2017, n. 124 (auf Italienisch) (öffnet in einem neuen Tab)
- Schweiz, UWG Art. 8a (öffnet in einem neuen Tab)
- Griechenland, griechische Wettbewerbskommission (HCC, auf Griechisch): 8. Juli 2026 (öffnet in einem neuen Tab), 20. Juli 2026 (öffnet in einem neuen Tab) und 28. September 2026 (öffnet in einem neuen Tab)
Unternehmen und Verbände
- Booking Holdings, 2025 DMA Compliance Report (auf Englisch) (öffnet in einem neuen Tab)
- Booking.com zu den Paritätsklagen (auf Englisch) (öffnet in einem neuen Tab)
- HOTREC, Ankündigung der Sammelklage, 28. Mai 2025 (auf Englisch) (öffnet in einem neuen Tab)
- HOTREC, Stand der Sammelklage, 30. Juli 2026 (auf Englisch) (öffnet in einem neuen Tab)
- HOTREC, European Hotel Distribution Study 2026 (auf Englisch) (öffnet in einem neuen Tab)
Zitate aus Quellen in anderen Sprachen sind unsere eigene Übersetzung.
Diese Seite ist eine Zusammenfassung, keine Rechtsberatung. Ihre Verträge und die nationalen Regeln gelten weiterhin.